Lehrberuf Betonbau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Betonbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonbauer oder Betonbauerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010703
Dokumentnummer
NOR40215685
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