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§ 1 Betonbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Lehrberuf Betonbau

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Betonbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonbauer oder Betonbauerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010703

Dokumentnummer

NOR40215685

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