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§ 3 Betonbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Berufsprofil

§ 3.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Betonbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
  2. 2. Herstellen, Adaptieren, Instandhalten und Sanieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken aus Beton, Stahl- und Spannbeton sowie weiteren Baustoffen,
  3. 3. Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen,
  4. 4. Herstellen von Baugruben und Künetten und Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
  5. 5. Herstellen und Instandhalten von Schalungen aus verschiedenen Materialien (zB Holz, Metall, Kunststoff) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
  6. 6. Herstellen und Verlegen von Fertigteilen,
  7. 7. Herstellen von verschiedenartigen Wänden aus Beton sowie Herstellen von Estrichen und Treppen,
  8. 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Stahlbeton

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010703

Dokumentnummer

NOR40215687

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