Berufsprofil
§ 3.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Betonbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
- 2. Herstellen, Adaptieren, Instandhalten und Sanieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken aus Beton, Stahl- und Spannbeton sowie weiteren Baustoffen,
- 3. Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen,
- 4. Herstellen von Baugruben und Künetten und Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
- 5. Herstellen und Instandhalten von Schalungen aus verschiedenen Materialien (zB Holz, Metall, Kunststoff) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
- 6. Herstellen und Verlegen von Fertigteilen,
- 7. Herstellen von verschiedenartigen Wänden aus Beton sowie Herstellen von Estrichen und Treppen,
- 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Schlagworte
Stahlbeton
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010703
Dokumentnummer
NOR40215687
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