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§ 2 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1957

§ 2.

(1) Personen, die an Aussatz (Lepra) in ansteckungsfähigem Stadium, Typhus, Paratyphus, Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber, Diphtherie, Ruhr, übertragbarer Genickstarre, Psittakose, Rotz, Milzbrand, Scharlach oder Poliomyelitis (Kinderlähmung) erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn nur zugelassen werden, wenn der Amtsarzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt, eine Begleitperson mit ihnen reist und für sie ein besonderer Wagen mit besonderem Abort oder ein vom übrigen Wagen abgesondertes Wagenabteil mit einem den übrigen Mitreisenden nicht zugänglichen Abort zur Verfügung gestellt werden kann. Zur Aufnahme der Entleerungen und Ausscheidungen ist ein Kübel in den Wagen mitzunehmen, der zu einem Drittel mit frisch bereiteter 20% Kalkmilch oder einem anderen gleichwirksamen Desinfektionsmittel gefüllt ist. Das Gepäck der Kranken oder Krankheitsverdächtigen muß in den besonderen Wagen oder in das Wagenabteil mitgenommen werden. Darüber hinaus kann der Amtsarzt noch sonstige sanitäre Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Anzahl der erforderlichen Begleitpersonen, anordnen.

(2) Personen, die an Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus) oder Rückfallfieber erkrankt oder dieser Krankheiten verdächtig sind, sowie die Begleiter dieser Personen sind überdies nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn durch eine Bescheinigung des Amtsarztes nachgewiesen ist, daß sie und ihr Gepäck zuverlässig ungezieferfrei sind.

(3) Der aufsichtsführende Eisenbahnbedienstete des Reiseantrittsbahnhofes hat – soweit dies nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und es die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes zuläßt – den aufsichtsführenden Eisenbahnbediensteten jenes Bahnhofes, in dem der Reisende den Zug verlassen soll, telegraphisch oder fernmündlich von dem bevorstehenden Eintreffen des Erkrankten zu verständigen, damit dort die Vorsorge für den Abtransport des Erkrankten veranlaßt werden kann. Der Reisende hat vor Antritt der Reise durch eine amtsärztliche Bescheinigung den Nachweis zu erbringen, daß für die Bereitstellung der Transportmittel vorgesorgt und der geplante Aufenthaltsort zur Absonderung geeignet ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR12130467

alte Dokumentnummer

N8195745332J

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