§ 3.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, die besonderen Wagen oder Wagenabteile als „Bestellt für Infektionskrankenbeförderung“, die zugehörigen Aborte als „Gesperrt wegen Infektionsgefahr“ zu bezeichnen. In dem besonderen Wagen oder Wagenabteil dürfen mit dem Kranken oder Krankheitsverdächtigen nur die zu seiner Pflege erforderlichen Personen mitreisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010280
Dokumentnummer
NOR12130468
alte Dokumentnummer
N8195745333J
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