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§ 4 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1957

Feststellung oder Vermutung einer Erkrankung bei Reisenden während der Beförderung.

§ 4.

Falls ein Reisender während der Fahrt unter Umständen erkrankt, die den Verdacht einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten erwecken, so muß dies der Schaffner dem Zugführer und dem aufsichtsführenden Eisenbahnbediensteten des nächsten Bahnhofes, in dem der Zug anhält, melden, damit im nächsten geeigneten Bahnhof von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde das Erforderliche wegen ärztlicher Feststellung der Art der allfälligen Erkrankung und wegen allfälliger Absonderung des Krankheitsverdächtigen veranlaßt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR12130469

alte Dokumentnummer

N8195745334J

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