A. Beförderung mit der Eisenbahn.
Beförderung von kranken Personen.
§ 1.
Personen, die an Cholera, Pest oder Pocken (Blattern) erkrankt, sowie Personen, die einer dieser Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit der Eisenbahn ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Gesetzesnummer
10010280
Dokumentnummer
NOR40240004
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