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§ 1 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2021

A. Beförderung mit der Eisenbahn.

Beförderung von kranken Personen.

§ 1.

Personen, die an Cholera, Pest oder Pocken (Blattern) erkrankt, sowie Personen, die einer dieser Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit der Eisenbahn ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR40240004

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