§ 2
Spätere Änderungen im Verlauf des Edelbaches und des im Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte genannten Stotzinger Ortsbaches haben auf den im § 1 Abs. 1 festgelegten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.
§ 2
Spätere Änderungen im Verlauf des Edelbaches und des im Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte genannten Stotzinger Ortsbaches haben auf den im § 1 Abs. 1 festgelegten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.