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§ 1 Änderung der Landesgrenze Burgenland - Niederösterreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 1

(1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen den Ländern Burgenland und Niederösterreich wird im Bereich der burgenländischen Gemeinde Leithaprodersdorf (Katastralgemeinde Stotzing) und der niederösterreichischen Marktgemeinde Au am Leithaberge (Katastralgemeinde Au am Leithagebirge) von dem in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt Nr. 3144 der Katastralgemeinde Stotzing bis zu dem bachabwärts und nordwestlich von diesem Grenzpunkt gleichfalls in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt 6683 der Katastralgemeinde Au am Leithagebirge durch das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 1) mit der Maßgabe bestimmt, daß die Landesgrenze von einem Grenzpunkt zum nächsten geradlinig verläuft.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1 ist im Plan im Maßstab 1 : 4 000 (Anlage 2) dargestellt.

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