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§ 29 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Anrechnungen

§ 29

(1) Von der jeweiligen (nachgeordneten) Dienstbehörde können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz nach Maßgabe des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 30 BDG 1979 zur Gänze oder teilweise angerechnet werden:

  1. 1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsmodule (externe Schulungen) nach §6,
  2. 2. erfolgreich abgeschlossene andere gleichwertige Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, gleichwertige Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten,
  3. 3. erfolgreich absolvierte andere gleichwertige Praxiszeiten aus anderen Justizbereichen oder anderen Zweigen der Verwaltung und
  4. 4. von Verwaltungsassistenten (Lehrlingen) oder von Verwaltungspraktikanten bereits erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodule (wie z.B. v4-Ausbildung).

(2) Nähere Festlegungen hinsichtlich Bediensteter, die bereits eine Grundausbildung oder einzelne Teile davon abgeschlossen haben und eine Versetzung auf eine Planstelle in der Justiz anstreben (vgl. § 31 Abs. 6), sind vom Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 zu treffen.

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