Anrechnungen
§ 29
(1) Von der jeweiligen (nachgeordneten) Dienstbehörde können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz nach Maßgabe des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 30 BDG 1979 zur Gänze oder teilweise angerechnet werden:
- 1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsmodule (externe Schulungen) nach §6,
- 2. erfolgreich abgeschlossene andere gleichwertige Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, gleichwertige Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten,
- 3. erfolgreich absolvierte andere gleichwertige Praxiszeiten aus anderen Justizbereichen oder anderen Zweigen der Verwaltung und
- 4. von Verwaltungsassistenten (Lehrlingen) oder von Verwaltungspraktikanten bereits erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodule (wie z.B. v4-Ausbildung).
(2) Nähere Festlegungen hinsichtlich Bediensteter, die bereits eine Grundausbildung oder einzelne Teile davon abgeschlossen haben und eine Versetzung auf eine Planstelle in der Justiz anstreben (vgl. § 31 Abs. 6), sind vom Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 zu treffen.
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