Externe Schulungsangebote
§ 6
(1) Mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch Schulungsangebote und Ausbildungsmodule zur Abdeckung von Lehr- und Lerninhalten (§ 14) in die Jv-Grundausbildung eingebunden und integriert werden, die
- 1. von anderen Justizbereichen außerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- 2. von anderen Bundesdienststellen oder
- 3. von Einrichtungen außerhalb des Bundes
angeboten und organisiert werden.
(2) Derartige Schulungsteile können nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Z 1 auf die Jv-Grundausbildung angerechnet werden.
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