Zulassungsvoraussetzungen
§ 7
Voraussetzungen für die Zulassung zum Jv-Ausbildungslehrgang sind:
- 1. der erfolgreiche Abschluss von Vorausbildungen in Gestalt
- a) einer Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (§31 Abs.8),
- b) einer Grundausbildung für den Fachdienst (§31 Abs.9) und
- c) eines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;
- 2. die Absolvierung der nach den jeweiligen Regelungen gemäß Z1 allenfalls geforderten praktischen Verwendungen; sowie
- 3. das Vorliegen der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.
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