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§ 29 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Finanzielle Bestimmungen

§ 29.

(1) Die Kosten der Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG, ausgenommen die amtlichen Tierärzte, sind, soweit es den Sachaufwand (Organisation, Verwaltung, Unterlagen, Vortragende) betrifft, vom Bund zu tragen. Sonstige Kosten im Rahmen der verpflichtenden Ausbildung von Aufsichtsorganen nach § 24 Abs. 3 LMSVG sowie Kosten der Weiterbildung sind vom Dienstgeber zu tragen, wobei sich im Fall der beauftragten amtlichen Tierärzte die Kostentragung gemäß § 64 Abs. 5 LMSVG auf vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen beschränkt.

(2) Bei einer vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Ausbildungsrat für alle betreffenden Aufsichtsorgane verpflichtend vorgeschriebenen spezifischen Weiterbildungsveranstaltung sind die Kosten für den Sachaufwand (Organisation, Verwaltung, Unterlagen, Vortragende) vom Bund zu tragen.

(3) Die Kosten der Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur herangezogen werden, sowie die Kosten der Weiterbildung sind von der Agentur zu tragen. Die Kostenregelung für die Untersuchungsanstalten der Länder richtet sich nach § 72 Abs. 4 LMSVG.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40219660

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