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§ 28 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen

§ 28.

Die Ausbildungsunterlagen und -materialien sowie geeignete Prüfungsunterlagen sind im Auftrag und unter Aufsicht des Ausbildungsrates mit Unterstützung der Geschäftsstelle des Ausbildungsrates bei der Agentur zentral zu erstellen und werden bei Bedarf aktualisiert.

Schlagworte

Ausbildungsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100710

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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