Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen
§ 28.
Die Ausbildungsunterlagen und -materialien sowie geeignete Prüfungsunterlagen sind im Auftrag und unter Aufsicht des Ausbildungsrates mit Unterstützung der Geschäftsstelle des Ausbildungsrates bei der Agentur zentral zu erstellen und werden bei Bedarf aktualisiert.
Schlagworte
Ausbildungsmaterial
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005918
Dokumentnummer
NOR40100710
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