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§ 30 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.2009

Ausbildung betriebseigener Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung

§ 30.

(1) Die Ausbildungserfordernisse für betriebseigene Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 LMSVG zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Geflügel- und Kaninchenuntersuchung sind im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 6 festgelegt.

(2) Der Landeshauptmann hat nach Maßgabe eines Bedarfs Kurse für betriebseigene Hilfskräfte gemäß Abs. 1 anzubieten. Die Kurse sind unter Leitung eines bestellten amtlichen Tierarztes durchzuführen und die Kosten von jenen Betrieben, die Teilnehmer entsenden, zu tragen.

(3) Die Prüfung über die praktische und theoretische Ausbildung hat im Anschluss an den Kurs mündlich vom Kursleiter und zwei weiteren vortragenden Personen zu erfolgen. Über den erfolgreichen Abschluss ist eine Bestätigung auszustellen.

Schlagworte

Geflügeluntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40111020

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