Über die Rangordnung einer Simultanhypothek siehe §§ 110 und 114 Abs. 2.
7. Rangordnung.
§ 29.
(1) Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB.).
(2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung (§ 103).
Über die Rangordnung einer Simultanhypothek siehe §§ 110 und 114 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025545
alte Dokumentnummer
N2195511208S
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