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§ 29 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

7. Abschnitt

Strafbestimmungen Verletzung der Registrierungspflicht

§ 29.

(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den §§ 7 oder 8 dadurch verletzt, dass

  1. 1. eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
  2. 2. unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
  3. 3. Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden.

(2) Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.

(3) § 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246148

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