vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Verletzung der Meldepflicht

§ 30.

(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 13 oder 14 dadurch verletzt, dass

  1. 1. eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
  2. 2. unrichtige Informationen gemeldet werden.

(2) Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.

(3) § 29 FinStrG ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246149

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)