Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren
§ 28.
(1) Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
(2) Die Meldung des Plattformbetreibers hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters oder des Empfängers der relevanten Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20011970
Dokumentnummer
NOR40246147
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