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§ 28 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren

§ 28.

(1) Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.

(2) Die Meldung des Plattformbetreibers hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters oder des Empfängers der relevanten Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246147

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