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§ 293 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Richtsätze

§ 293.

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

  1. a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  1. aa) wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben 1751,56 € (Anm. 1),
  2. bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 1 110,26 € (Anm. 2),
  1. b) für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 259 1 110,26 € (Anm. 2),
  1. c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  1. aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 € (Anm. 3),
  1. bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 725,67 € (Anm. 5),

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 921,46 €

Anm. 2: für 2024: 1 217,96 €

Anm. 3: für 2024: 447,97 €

Anm. 4: für 2024: 672,64 

Anm. 5: für 2024: 796,06 €

Anm. 6: für 2024: 187,93 €)

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40248135