§ 28 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2005

2. Unterabschnitt
Betrieb von Krankenanstalten

§ 28
Organisation der Krankenanstalten

(1) Die Krankenanstalten können in Abteilungen gegliedert werden. Innerhalb großer Abteilungen können sonderfachgleiche Departments für medizinische Teilgebiete eingerichtet werden. Sonderfachfremde Departments und Fachschwerpunkte können nur für bestimmte Fachrichtungen eingerichtet werden (§§ 5, 6, 7).

(2) Die einzelnen Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten.

(3) Die apparative Ausstattung und personelle Besetzung von Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkten, Pflegegruppen sowie anderer Einrichtungen der Krankenanstalt hat der Funktion der Anstalt und dem Bedarf zu entsprechen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit die Strukturqualitätskriterien diesbezüglich Näheres bestimmen.

14.11.2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)