2. Unterabschnitt
Betrieb von Krankenanstalten
§ 28*)
Organisation der Krankenanstalten
(1) Die Krankenanstalten können in Abteilungen gegliedert werden. Innerhalb großer Abteilungen können sonderfachgleiche Departments für medizinische Teilgebiete eingerichtet werden. Sonderfachfremde Departments und Fachschwerpunkte können nur für bestimmte Fachrichtungen eingerichtet werden (§§ 5, 6, 7).
(2) Die einzelnen Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Wenn Betten für Patienten und Patientinnen verschiedener Abteilungen zur Verfügung stehen (interdisziplinäre Belegung), dann müssen die Patienten und Patientinnen jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten Abteilung zugeordnet werden können; auch bei einer interdisziplinären Belegung gelten die im Spitalplan vorgesehene höchstzulässige Bettenzahl je Sonderfach und die Regelungen über die vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten (§ 69).
(3) Die apparative Ausstattung und personelle Besetzung von Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkten, Pflegegruppen sowie anderer Einrichtungen der Krankenanstalt hat der Funktion der Anstalt und dem Bedarf zu entsprechen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit die Strukturqualitätskriterien diesbezüglich Näheres bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008
14.11.2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
