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§ 7 SparKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

§ 7.

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12047000

alte Dokumentnummer

N3197924561L