Organe des Vereins
§ 8.
(1) Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher; dieser vertritt den Verein.
(2) Die Vereinsversammlung wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet.
(3) Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter, die den Vereinsvorsteher im Fall dessen Verhinderung in festzusetzender Reihenfolge vertreten, sind von der Vereinsversammlung aus ihrer Mitte für sechs Jahre zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10004285
Dokumentnummer
NOR12047001
alte Dokumentnummer
N3197924562L
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