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§ 8 SparKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Organe des Vereins

§ 8.

(1) Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher; dieser vertritt den Verein.

(2) Die Vereinsversammlung wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet.

(3) Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter, die den Vereinsvorsteher im Fall dessen Verhinderung in festzusetzender Reihenfolge vertreten, sind von der Vereinsversammlung aus ihrer Mitte für sechs Jahre zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12047001

alte Dokumentnummer

N3197924562L

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