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§ 28 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 28.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) In Bundesgesetzen wird die Verweisung „§ 25a AußWG, BGBl. I Nr. 26/2011 in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ durch die Verweisung „Das Investitionskontrollgesetz, BGBl. I Nr. 87/2020 in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225587

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