Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
§ 27.
Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011250
Dokumentnummer
NOR40225586
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