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§ 28 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Die Rolle der Sozialversicherung

§ 28.

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:

  1. 1. die von ihm vorgenommenen Auswertungen von Daten gemäß § 7 Abs. 2a EKPG und
  2. 2. im übertragenen Wirkungsbereich die Umsetzung und laufende Bereitstellung der eEKP-Anwendung gemäß § 11 Abs. 1 EKPG.

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld von ihr vorgenommene Zugriffe auf Daten gemäß Anlage 3 des EKPG zum Zwecke des Vollzugs des Kinderbetreuungsgeldgesetzes zu verantworten.

(3) Den in Abs. 1 und 2 Genannten obliegt jeweils die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen vorgenommen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280997

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