4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Format der Datenübermittlung
§ 29.
Sofern Schwangere, Obsorgeberechtigte und Kinder Daten selbstständig in den eEKP eintragen, berichtigen oder löschen, so erfolgt dies durch Eingabe in der eEKP-Anwendung. Die betreffenden Daten werden anschließend von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ohne inhaltliche Prüfung final in den eEKP eingetragen, berichtigt oder gelöscht.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Gesetzesnummer
20013303
Dokumentnummer
NOR40280998
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
