Dauer des Anspruches
§ 28.
(1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
- 1. mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
- 2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
- 1. des Bezuges der Auslandszulage oder
- 2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen Dienstunfall).
(3) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.)
(4) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, ein Dreißigstel der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40048831
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