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§ 28 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen

§ 28

(1) Die Maßnahmen gemäß §§ 25 und 26 Abs. 1 sind aufzuheben, wenn die nicht exotische Seuche erloschen ist. Die Seuche gilt als erloschen, wenn

  1. 1. alle Tiere aus Aquakultur des gesperrten Betriebes oder bei Teilsperre des gesperrten Anlagenteiles verendet, getötet oder entfernt worden sind und
  2. 2. der Betrieb nach Entfernung der Tiere der Aquakultur aus dem Betrieb sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können gereinigt und durch Organe gemäß § 2b TSG desinfiziert wurde.

(2) Schutz- und Überwachungszonen gemäß § 27 sind aufzuheben, sobald die Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind, oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm in Kraft tritt.

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