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BGBl II 286/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

286. Verordnung: Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung - IntG-DV

286. Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung - IntG-DV)

Auf Grund der §§ 7 Abs. 3, 11 Abs. 3, 12 Abs. 3, 14 Abs. 3, 16b Abs. 3 und 16d in Verbindung mit 12 Abs. 3 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019, wird - hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Zertifizierung von Kursträgern

§ 1.

Kursträger

§ 2.

Antrag auf Zertifizierung

§ 3.

Melde- und genehmigungspflichtige Änderungen

§ 4.

Auflagen

§ 5.

Evaluierung

§ 6.

Lehrkräfte

§ 7.

Qualifikationen der Lehrkräfte

§ 8.

Qualitätsstandards für den Unterricht

§ 9.

Kurszeiten für Deutschkurse

§ 10.

Integrationskurse (Modul 1 der Integrationsvereinbarung)

2. Abschnitt
Kostenbeteiligungen des Bundes im Rahmen der Integrationsvereinbarung

§ 11.

Höhe der Kostenbeteiligung

3. Abschnitt
Prüfungen

§ 12.

Prüfungsantritt

§ 13.

Befangenheit

§ 14.

Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Integrationsprüfungen

§ 15.

Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Sprachprüfungen

§ 16.

Prüfungsordnung

§ 17.

Täuschungsversuche

§ 18.

Bewertung der Prüfungen

§ 19.

Prüfungsergebnisse der Integrationsprüfung

§ 20.

Prüfungsergebnisse der Sprachprüfung

§ 21.

Prüfende

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 22.

Datenverarbeitung

§ 23.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anlage A

Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf A1-Niveau

Anlage B

Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf A2-Niveau

Anlage C

Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf B1-Niveau

Anlage D

Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2

Anlage E

Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1

Anlage F

Zeugnis zur Deutschprüfung

1. Abschnitt

Zertifizierung von Kursträgern

Kursträger

§ 1. (1) Die Zertifizierung der Kursträger zur Durchführung von Alphabetisierungskursen sowie von Deutschkursen auf den Niveaus A1 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), die als sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe (§ 5 Abs. 9 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019) angeboten werden sollen oder die zur Vorbereitung auf die Integrationsprüfungen zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (§§ 7 bis 13 des Integrationsgesetzes - IntG, BGBl. I Nr. 68/2017) dienen, wird vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgenommen. Die nachstehenden Einrichtungen können auf schriftlichen Antrag als Kursträger für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert werden, sofern sie die notwendige Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung besitzen:

  1. 1. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
  2. 2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind;
  3. 3. private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit drei Jahren mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfasst.

(2) Die Verlässlichkeit eines Kursträgers gemäß Abs. 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin eine strafbare Handlung gemäß § 7 Abs. 5 vorsätzlich begangen hat, wobei getilgte Verurteilungen unbeachtlich sind.

Antrag auf Zertifizierung

§ 2. (1) Dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls

  1. 1. die rechtlichen Grundlagen der Institution, insbesondere Informationen über Rechtsform, Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen, Sitz und Errichtung der Institution,
  2. 2. einen aktuellen Strafregisterauszug der Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen und, sofern es sich bei der Einrichtung um einen Verband im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2005, handelt, einen aktuellen Verbandsregisterauszug der Einrichtung,
  3. 3. Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte, insbesondere deren Qualifikationen gemäß § 7,
  4. 4. ein Kurskonzept pro angebotenem Sprachniveau (Inhalte, Unterrichtsmaterialien, Informationen über geplante Kurszeiten und Stundenpläne),
  5. 5. ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse und ÖIF-Prüfungen,
  6. 6. ein Muster einer Kursbestätigung
  7. 7. Informationen über die Kurseinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen und
  8. 8. soweit Deutschkurse bzw. ÖIF-Prüfungen auch an Nebenstandorten abgehalten werden sollen, die gemäß Z 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen für jeden dieser Nebenstandorte

    anzuschließen. Der Kursträger hat zudem mitzuteilen, ob Kinderbetreuungsmöglichkeiten angeboten werden.

(2) Die Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte gemäß Abs. 1 Z 3 können auch durch Vorlage einer Bestätigung des ÖIF, wonach die jeweilige Lehrkraft bereits gemäß § 6 Abs. 1 vom ÖIF elektronisch erfasst wurde, erbracht werden.

(3) Der ÖIF hat das Raumkonzept gemäß Abs. 1 Z 5 vor Ort insbesondere im Hinblick auf eine ungestörte Durchführung von Kursen und ÖIF-Prüfungen sowie einer allfällig bestehenden Barrierefreiheit in Bezug auf Beschaffenheit und Lage der Räume zu überprüfen.

(4) Die Zertifizierung einer Einrichtung durch den ÖIF hat insbesondere zu unterbleiben, wenn Umstände vorliegen, welche den Entzug der Zertifizierung rechtfertigen würden.

(5) Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag des Kursträgers um bis zu drei Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Zertifizierung zu stellen. Mit dem Antrag ist ein Kurskonzept pro Sprachniveau sowie ein aktueller Verbands- bzw. Strafregisterauszug der Einrichtung bzw. der Entscheidungsträger oder der Entscheidungsträgerinnen vorzulegen und sind im Übrigen Änderungen der für die Zertifizierung maßgeblichen Umstände gemäß Abs. 1 mitzuteilen.

(6) Die Zertifizierungen von Kursträgern, Verlängerungen und Entziehungen von Zertifizierungen sind vom ÖIF dem jeweiligen Bundesland mitzuteilen, sofern dieses sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung zu stellen hat. In diesem Fall hat der ÖIF dem Bundesland auf Anfrage auch gemeldete Nebenstandorte eines zertifizierten Kursträgers mitzuteilen.

Melde- und genehmigungspflichtige Änderungen

§ 3. (1) Der Kursträger hat Änderungen der für die Zertifizierung relevanten Umstände, die während der aufrechten Zertifizierung eintreten, dem ÖIF unverzüglich zu melden.

(2) Soweit ein Kursträger die Durchführung von Deutschkursen für ein zusätzliches Sprachniveau anbieten möchte, so hat er dieses Vorhaben dem ÖIF vorab unter Vorlage eines Kurskonzepts gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zu melden.

(3) Zum Zweck der Qualitätssicherung bedürfen Änderungen der Grundlagen der Institution, der Einsatz neuer Lehrkräfte sowie die Nutzung neuer Nebenstandorte im Rahmen der aufrechten Zertifizierung vorab einer schriftlichen Genehmigung durch den ÖIF. Eine Entscheidung über die beabsichtigte Änderung hat binnen zehn Werktagen zu erfolgen.

Auflagen

§ 4. (1) Der ÖIF kann im Einzelfall geeignete Auflagen vorschreiben, sofern dies für die Sicherstellung oder Aufrechterhaltung der Qualität des Unterrichts, der Kurseinstufung, der Dokumentationspflichten oder der Rahmenbedingungen erforderlich erscheint.

(2) Auflagen können, sofern erforderlich, auch während aufrechter Zertifizierung mit Bescheid vorgeschrieben werden.

(3) Der ÖIF kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn trotz Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen und diesbezüglicher Gelegenheit zur Stellungnahme, Auflagen nicht eingehalten werden.

Evaluierung

§ 5. (1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, an den abgehaltenen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung teilzunehmen und Einsicht in Unterlagen gemäß § 8 Abs. 8 zu nehmen.

(2) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, zu Beginn des Kurses eine Überprüfung der durch den Kursträger erfolgten Spracheinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen durchzuführen.

Lehrkräfte

§ 6. (1) Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß § 1 Abs. 1 ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (§ 7) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.

(2) Vom ÖIF im Verzeichnis gemäß Abs. 1 erfasste Lehrkräfte haben Änderungen der für die Erfassung relevanten Verhältnisse dem ÖIF unverzüglich zu melden. Die persönliche Eignung gemäß § 7 Abs. 5 ist vom ÖIF in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Qualifikationen der Lehrkräfte

§ 7. (1) Die fachliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 liegt bei jenen Personen vor,

  1. 1. deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 450 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten im Bereich DaF oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ) in der Erwachsenen- oder Jugendbildung sowie
    1. a) ein abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Punkten,
    2. b) ein abgeschlossenes Studium der Germanistik oder eine Lehrberechtigung im Fach Deutsch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
    3. c) ein abgeschlossenes anderes neuphilologisches Studium mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS-Punkten oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften mit Unterrichtssprache Deutsch oder ein abgeschlossenes Studium der Translationswissenschaften (gewählte Sprache Deutsch) von mindestens 180 ECTS-Punkten oder
    4. d) ein österreichisches Universitätsstudium oder einen österreichischen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Punkten oder einen ausländischen Studienabschluss, welcher einem inländischen entspricht im Sinne des § 6 Abs. 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016, und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2 vorweisen können, oder
  2. 2. deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 1 500 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenen- oder Jugendbildung, einen Abschluss einer Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2 vorweisen können.

(2) Die DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung muss einen Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten in Theorie und Praxis aufweisen, wovon mindestens 100 Unterrichtseinheiten Präsenzeinheiten darstellen müssen. Als DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung gelten auch Fernstudienlehrgänge mit einem Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Theorie in DaF- oder DaZ-Zusatzausbildungen hat im Wesentlichen methodische und didaktische Konzeptionen zur Vermittlung von zumindest grundlegenden rezeptiven und produktiven sprachlichen Fertigkeiten im Kontext DaF oder DaZ zu enthalten.

(3) Für Personen, die Qualifikationen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c vorweisen, gilt anstelle von Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenen- oder Jugendbildung auch Unterrichtserfahrung im Bereich DaZ-Förderunterricht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit Minderjährigen, sofern der Unterricht additiv zum regulären Unterricht stattgefunden hat.

(4) Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten

  1. 1. ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher,
  2. 2. ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht oder
  3. 3. ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land.

    Die Lehrkräfte haben einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Der ÖIF kann jedoch bei offenkundigen Zweifeln an den Deutschkenntnissen einer Lehrkraft eine Spracheinstufung für das Sprachniveau C1 vornehmen.

(5) Die persönliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Person eine strafbare Handlung

  1. 1. gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen,
  2. 2. gemäß den §§ 114 bis 119 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005,
  3. 3. die mit einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist oder
  4. 4. die trotz geringerer Strafdrohung nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, das Vertrauen in einen Unterricht gemäß den zu vermittelnden Werten zu beeinträchtigen,

    vorsätzlich begangen hat, wobei getilgte Verurteilungen unbeachtlich sind.

(6) Zum Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung sind dem ÖIF die notwendigen Zeugnisse und Unterlagen sowie ein aktueller Strafregisterauszug vorzulegen. Soweit eine Lehrkraft in den letzten fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als Österreich hatte, ist auch ein Strafregisterauszug dieses Staates vorzulegen.

Qualitätsstandards für den Unterricht

§ 8. (1) Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Durchführung der Deutschkurse im Sinne des § 1 die Vorgaben der Rahmencurricula (Anlagen A bis C) zu beachten. Im Sinne der erfolgreichen Vermittlung der deutschen Sprache hat der Kursträger darauf zu achten, dass den Deutschkursen auf den jeweiligen Niveaustufen ausschließlich Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen entsprechend ihrem Kompetenzniveau zugeordnet werden.

(2) Der Unterricht orientiert sich an den in § 16b Abs. 1 IntG und in den entsprechenden Rahmencurricula für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlagen A bis C) festgelegten Inhalten und Zielen. Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt des jeweiligen Rahmencurriculums Bedacht zu nehmen.

(3) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer sowie Kursteilnehmerinnen und die Vermittlung von Werteinhalten in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt. Um die Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen darauf aufmerksam zu machen, dass der Kurserfolg auch wesentlich von ihrer Eigeninitiative abhängt, hat der ÖIF den Kursträgern ein entsprechendes Informationsblatt zur Verteilung zur Verfügung zu stellen, das auf freiwillige Lernangebote und frei verfügbare Lernmaterialien hinzuweisen hat.

(4) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer und die Kursteilnehmerinnen zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

(5) Die Lehrkräfte haben sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe zu orientieren und sind verpflichtet, die im jeweiligen Rahmencurriculum enthaltenen Inhalte (Anlagen A bis C) im Unterricht in geeigneter Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Werte- und Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen in die österreichische Gesellschaft und in den österreichischen Arbeitsmarkt zu leisten. Inhalte des Werte- und Orientierungswissens laut Rahmencurriculum fließen während des gesamten Kursverlaufs in den Unterricht ein.

(6) Der Kursträger und die Lehrkräfte sind verpflichtet, an jedem Kurstag von den Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen händisch unterschriebene Anwesenheitslisten und eine Lehrstoffdokumentation zu führen, die neben den sprachlichen Inhalten auch die vermittelten Inhalte zum Werte- und Orientierungswissen dokumentiert. Der Kursträger hat auf eine vollständige Dokumentation durch die Lehrkräfte zu achten.

(7) Die Lehrkräfte haben die Unterlagen gemäß Abs. 6 nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben. Diese Unterlagen sind vom Kursträger sechs Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Kopien der Anwesenheitslisten sind einem Kursteilnehmer oder einer Kursteilnehmerin, soweit diese ihn oder sie betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Kursteilnehmern oder Kursteilnehmerinnen sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.

(8) Der Kursträger ist verpflichtet, dem ÖIF jederzeit Einsicht in die Anwesenheitslisten und die Lehrstoffdokumentationen zu gewähren. Kopien dieser Unterlagen sind dem ÖIF auf Verlangen zu übermitteln.

Kurszeiten für Deutschkurse

§ 9. Der Kursträger hat die Kurszeiten und die Unterrichtseinheiten für Deutschkurse unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer und der Kursteilnehmerinnen festzusetzen. Bei den Kurszeiten sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und Betreuungspflichten der Kursteilnehmer und der Kursteilnehmerinnen zu berücksichtigen.

Integrationskurse (Modul 1 der Integrationsvereinbarung)

§ 10. (1) Ein Deutschkurs kann als Integrationskurs gemäß § 13 IntG angeboten werden. Ziel des Integrationskurses ist die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, sohin das Erreichen des A2-Niveaus des GER sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf A2-Niveau (Anlage B) beschrieben. Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF zumindest auf dem A2-Niveau des GER, die Werte- und Orientierungswissen umfasst.

(2) Ein Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.

(3) Haben Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel gemäß Abs. 1 zu erreichen.

2. Abschnitt

Kostenbeteiligungen des Bundes im Rahmen der Integrationsvereinbarung

Höhe der Kostenbeteiligung

§ 11. (1) Der Höchstsatz für die vom ÖIF auszuzahlende Kostenbeteiligung des Bundes nach § 14 Abs. 1 IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin 750 Euro.

(2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 10 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend.

(3) Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den im Bundesgutschein zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten.

3. Abschnitt

Prüfungen

Prüfungsantritt

§ 12. (1) Die Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten und der einzelnen Prüfungskandidatinnen zu Prüfungen gemäß § 14 oder § 15 hat mindestens fünf Werktage vor dem geplanten Prüfungstermin auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Prüfungen sind im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungsanmeldungen an geeigneten Terminen und Standorten des ÖIF oder an Standorten zertifizierter Kursträger durchzuführen. Abmeldungen sind dem ÖIF unverzüglich zu melden.

(2) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat sich mit einem gültigen Identitätsdokument gegenüber beiden Prüfenden bzw. beiden Aufsichtspersonen auszuweisen. Die Prüfenden oder Aufsichtspersonen haben die Identität des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu Beginn der Prüfung anhand des Identitätsdokuments zu überprüfen. Gültige Identitätsnachweise sind Reisepass, österreichischer Führerschein, Personalausweis oder Aufenthaltstitelkarte sowie alle bundesgesetzlich als zum Nachweis der Identität bestimmten Ausweise. Die Feststellung der Identität durch ein gültiges Identitätsdokument ist Voraussetzung für den Prüfungsantritt. Liegt ein solches Identitätsdokument nicht vor, kann im Einzelfall im Voraus durch den ÖIF dennoch eine Zulassung zur Prüfung erteilt werden, sofern die Identität zweifelsfrei mittels Bestätigung einer österreichischen Behörde nachgewiesen wurde.

(3) Jeder Prüfungsantritt ist für die einzelnen Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen kostenpflichtig, soweit die Kosten nicht vom Bund, von einem Bundesland oder von Dritten übernommen werden.

Befangenheit

§ 13. Prüfende, Aufsichtspersonen und Bewertende dürfen ihre Tätigkeit in Bezug auf einzelne Prüfungstermine nicht ausführen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere der Umstand, dass ein Prüfender oder eine Prüfende, eine Aufsichtsperson oder ein Bewerter oder eine Bewerterin innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Prüfung den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin selbst unterrichtet hat oder wenn ein wirtschaftliches oder persönliches Naheverhältnis zu einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin besteht.

Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Integrationsprüfungen

§ 14. (1) Die Integrationsprüfungen umfassen Fragen zur Sprachkompetenz sowie Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Die Sprachkompetenz umfasst die Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen. Wertefragen werden im Multiple- oder Single-Choice Testverfahren auf entsprechendem Sprachniveau durchgeführt und testen Werteinhalte nach Maßgabe der Rahmencurricula (Anlagen B und C). Alle Prüfungsinhalte sind im Rahmen eines Prüfungsantritts zu absolvieren. Das Ausstellen von Teilbestätigungen ist nicht zulässig.

(2) Für jedes Prüfungsformat („A2 Integrationsprüfung“ und „B1 Integrationsprüfung“) müssen mindestens drei Testsätze zur Verfügung stehen. Jährlich muss zusätzlich zumindest ein neu entwickelter Testsatz zum Einsatz kommen.

(3) Die „A2 Integrationsprüfung“ und die „B1 Integrationsprüfung“ werden von je zwei qualifizierten Prüfenden (§ 21) durchgeführt, wobei davon zumindest einer oder eine vom ÖIF beauftragt wird und der oder die zweite, sofern es sich nicht ebenfalls um einen Prüfenden oder eine Prüfende des ÖIF handelt, vom zertifizierten Kursträger entsendet wird. Bei beiden Prüfungsformaten haben die Prüfenden während der gesamten Dauer der Prüfung im Prüfungsraum anwesend zu sein. Die Prüfungen werden vom ÖIF nach einheitlichen Standards im Inland durchgeführt. Integrationsprüfungen sind nicht öffentlich.

(4) Die Integrationsprüfungen können vom ÖIF nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten teilweise oder zur Gänze auch EDV-unterstützt in hierfür geeigneten Räumlichkeiten abgenommen werden. Während der gesamten Prüfungszeit am elektronischen Gerät haben zwei qualifizierte Aufsichtspersonen des ÖIF anwesend zu sein.

(5) Für Prüfungskandidaten oder Prüfungskandidatinnen, denen aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode gänzlich oder teilweise unmöglich ist, hat der ÖIF eine abweichende Prüfungsmethodevorzusehen, es sei denn, dies würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung des ÖIF führen. Nach Maßgabe der Behinderung ist ihm oder ihr jedenfalls eine angemessene Zeit für die Absolvierung der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dürfen durch eine abweichende Methode jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Sprachprüfungen

§ 15. (1) Die Sprachprüfungen zum Nachweis des Sprachniveaus B1 umfassen Fragen zur Sprachkompetenz. Die Sprachkompetenz umfasst die Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen.

(2) Es müssen mindestens drei Testsätze zur Verfügung stehen. Jährlich muss zusätzlich zumindest ein neu entwickelter Testsatz zum Einsatz kommen.

(3) Die Sprachprüfungen werden von je zwei qualifizierten Prüfenden (§ 21) durchgeführt, wobei davon zumindest einer oder eine vom ÖIF beauftragt wird und der oder die zweite, sofern es sich nicht ebenfalls um einen Prüfenden oder eine Prüfende des ÖIF handelt, vom zertifizierten Kursträger entsendet wird. Für die jeweilige Sprachprüfung haben die Prüfenden während der gesamten Dauer der Prüfung im Prüfungsraum anwesend zu sein. Die Prüfungen werden vom ÖIF nach einheitlichen Standards im Inland durchgeführt. Sprachprüfungen sind nicht öffentlich.

(4) Die Sprachprüfung kann vom ÖIF nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten teilweise oder zur Gänze auch EDV-unterstützt in hierfür geeigneten Räumlichkeiten abgenommen werden. Während der gesamten Prüfungszeit am elektronischen Gerät haben zwei qualifizierte Aufsichtspersonen des ÖIF anwesend zu sein.

(5) Für Prüfungskandidaten oder Prüfungskandidatinnen, denen aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode gänzlich oder teilweise unmöglich ist, hat der ÖIF eine abweichende Prüfungsmethode vorzusehen, es sei denn, dies würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung des ÖIF führen. Nach Maßgabe der Behinderung ist ihm oder ihr eine angemessene Zeit für die Absolvierung der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dürfen durch eine abweichende Methode jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Prüfungsordnungen

§ 16. Die Prüfungsordnungen für Integrationsprüfungen und Sprachprüfungen des ÖIF haben jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1. Alle Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen haben den schriftlichen Teil der Prüfung ungeteilt im selben Prüfungsraum zu absolvieren;
  2. 2. Der Prüfungsraum hat aufgrund seiner Beschaffenheit und Lage die ungestörte Durchführung von Prüfungen zu ermöglichen;
  3. 3. Die Abstände von Stühlen und Tischen im Prüfungsraum sind in Abhängigkeit zur jeweiligen Raumgröße so weit voneinander entfernt im Raum zu verteilen, dass das Erschleichen einer Leistung nach vernünftigem Ermessen unterbunden wird. Wenn diese Art der Verteilung der Sitzgelegenheiten in kleineren Prüfungsräumen nicht möglich ist, darf der Abstand zwischen den Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen 50 cm in alle Richtungen nicht unterschreiten;
  4. 4. Für die Prüfenden ist mindestens ein gemeinsamer Tisch zur Organisation der Prüfungsunterlagen und je eine Sitzgelegenheit bereit zu stellen;
  5. 5. Die maximale Teilnehmerzahl bei Prüfungen darf in Abhängigkeit von der jeweiligen Größe des Prüfungsraumes, in dem die Prüfung zum Prüfungstermin tatsächlich stattfindet, 16 Personen nicht überschreiten. In kleineren Prüfungsräumen ist die maximale Teilnehmerzahl von 16 Personen entsprechend der jeweiligen Größe des Prüfungsraumes anzupassen, sodass die vorgeschriebenen Standards zur Sitzplatzaufteilung und zu den Prüfungsräumlichkeiten eingehalten werden können;
  6. 6. Sämtliche Prüfungsmaterialien sind vom ÖIF bereitzustellen. Die Prüfenden haben die Prüfungsmaterialien bei Erhalt streng vertraulich zu behandeln, sie auf Vollständigkeit zu prüfen, und sie bis zum Einsatz sicher und sachgerecht zu verwahren. Sie haben auch für die Verwahrung und Rücksendung von versiegelten Prüfungsunterlagen an den ÖIF Sorge zu tragen;
  7. 7. Sämtliche Materialien dürfen von den Prüfenden ausschließlich für die Prüfung, für die sie bestellt wurden, verwendet werden.

Täuschungsversuche

§ 17. Täuschungsversuche, insbesondere jene gemäß § 23 Abs. 2 und 3 IntG, sind von den Prüfenden bzw. den Aufsichtspersonen zu dokumentieren und führen zu einer Nichtbewertung der Prüfung. Verwaltungsstrafrechtlich relevante sowie gerichtlich strafbare Täuschungsversuche sind vom ÖIF anzuzeigen.

Bewertung der Prüfungen

§ 18. (1) Die Prüfungsunterlagen müssen, soweit es sich um keine EDV-unterstützte Prüfung handelt, unmittelbar nach der Prüfung unter Anwesenheit von beiden Prüfenden mit einer Sicherheitsmarke versiegelt, von beiden auf der Sicherheitsmarke unterschrieben und an den ÖIF zur zentralen Bewertung retourniert werden.

(2) Die Bewertung des mündlichen Teils ist von den Prüfenden vor Ort unmittelbar nach der Prüfung durchzuführen, sofern es sich diesbezüglich um keine EDV-unterstützte Prüfung handelt. Die Prüfenden bewerten den Prüfungsteil „Sprechen“ vor Ort und übermitteln die gesamten Prüfungsunterlagen samt Tonaufnahme des Prüfungsteils „Sprechen“ versiegelt an den Sitz des ÖIF, wo geschulte Bewerter und Bewerterinnen des ÖIF (§ 21 Abs. 6) die Bewertung der übrigen Prüfungsteile durchführen, stichprobenartig die Ergebnisse des Prüfungsteils „Sprechen“ überprüfen und das Gesamtergebnis feststellen.

(3) Zur Qualitätssicherung ist mindestens jede zwölfte Bewertung zu überprüfen. Diese Überprüfung ist von Bewertenden des ÖIF, die an der Bewertung nicht beteiligt waren, durchzuführen.

(4) Alle an der Durchführung der Prüfung beteiligten Prüfenden, Bewertenden und Aufsichtspersonen sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, sofern gesetzliche Ausnahmen bestehen oder wenn der ÖIF sie ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

Prüfungsergebnisse der Integrationsprüfung

§ 19. (1) Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung erfolgt in Form eines Prüfungszeugnisses, das dem Muster der Anlage D (Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2) oder der Anlage E (Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1) zu entsprechen hat. Das Prüfungszeugnis übermittelt der ÖIF dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin binnen 15 Werktagen nach dem Prüfungstermin; eine Abschrift oder eine elektronische Version davon verbleibt beim ÖIF. Die Prüfungsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.

(2) Im Prüfungszeugnis ist schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Prüfungskandidat oder die betreffende Prüfungskandidatin über

  1. 1. Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des GER und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich oder
  2. 2. Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf B1-Niveau des GER und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich

    verfügt. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutsch- und Wertekenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.

(3) Bei Nichtbestehen einer Integrationsprüfung sind die jeweiligen Prüfungskandidaten und die Prüfungskandidatinnen schriftlich zu informieren und auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung hinzuweisen. Die Integrationsprüfung kann beliebig oft wiederholt werden, die Wiederholung einzelner Prüfungsteile ist jedoch nicht zulässig.

(4) Binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses kann in schriftlicher Form beim ÖIF um Einsicht in die schriftliche Prüfungsleistung und in Folge um erneute Bewertung durch einen anderen Bewerter oder eine andere Bewerterin des ÖIF ersucht werden. Die Einsicht hat unter Aufsicht eines qualifizierten Mitarbeiters oder einer qualifizierten Mitarbeiterin des ÖIF zu erfolgen, wobei die Unterlagen dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nicht ausgehändigt werden dürfen.

Prüfungsergebnisse der Sprachprüfung

§ 20. (1) Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Sprachprüfung gemäß § 15 erfolgt in Form eines Prüfungszeugnisses, das dem Muster der Anlage F (Zeugnis zur Deutschprüfung) zu entsprechen hat. Das Prüfungszeugnis übermittelt der ÖIF dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin binnen 15 Werktagen nach dem Prüfungstermin; eine Abschrift oder eine elektronische Version davon verbleibt beim ÖIF. Die Prüfungsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.

(2) Im Prüfungszeugnis ist schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Prüfungskandidat oder die betreffende Prüfungskandidatin über Kenntnisse der deutschen Sprache des B1-Sprachniveaus des GER verfügt. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

(3) § 19 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Prüfende

§ 21. (1) Nach erfolgreicher Teilnahme an Prüfungsschulungen des ÖIF können Lehrkräfte gemäß § 7 eine Prüfungslizenz für die Integrationsprüfung oder Sprachprüfung gemäß § 14 oder § 15 erlangen. In der Prüfungslizenz ist anzuführen, für welche Integrationsprüfung bzw. für welches Sprachniveau die Prüfungslizenz gilt. Eine Prüfungslizenz stellt der ÖIF aus, wenn im Rahmen der Prüfungsschulung festgestellt worden ist, dass die Lehrkraft über entsprechende Prüfungskompetenz bezogen auf alle Prüfungsteile und Bewertungskompetenz bezogen auf die mündliche Prüfung verfügt.

(2) Die Prüfungslizenz ist drei Jahre gültig und kann nach Absolvierung einer Auffrischungsschulung pro Sprachniveau verlängert werden.

(3) Ein aktueller Strafregisterauszug ist dem ÖIF alle drei Jahre beginnend ab erstmaliger Erteilung einer Prüfungslizenz vorzulegen.

(4) Bei groben Verstößen gegen die Pflichten als Prüfender oder Prüfende im Sinne dieser Verordnung oder wenn die persönliche Eignung gemäß § 7 Abs. 5 nicht weiter vorliegt, hat der ÖIF die Prüfungslizenz auf Zeit oder dauerhaft zu entziehen.

(5) Der ÖIF hat ein Verzeichnis über Personen zu führen, die über eine Prüfungslizenz verfügen. Diese personenbezogenen Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Prüfungslizenz zu löschen, sofern sie nicht noch in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.

(6) Bewertende haben über eine Prüfungslizenz gemäß Abs. 1 zu verfügen, wobei die Prüfungsschulung oder im Falle der Verlängerung die Auffrischungsschulung jeweils einen Schwerpunkt auf die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils zu beinhalten hat.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung

§ 22. (1) Der ÖIF ist zum Zweck der Zertifizierung, Evaluierung oder Qualitätssicherung berechtigt, als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Jahre nach dem Ende der Zertifizierung zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.

(2) Der ÖIF ist zum Zweck der Evaluierung oder Qualitätssicherung berechtigt, als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten der Lehrkräfte und Prüfenden zu verarbeiten. Die in Frage kommenden Kategorien personenbezogener Daten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten, Qualifikationen, gegebenenfalls Absolvierung von Schulungen gemäß § 21 und Namen der Kursträger. Strafregisterauszüge sind nach ihrer Überprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 sowie § 7 Abs. 5 bzw. § 21 Abs. 3 unverzüglich zu löschen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach deren Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V 2017), BGBl. II Nr. 242/2017, außer Kraft.

(2) Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 IntG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß § 16b IntG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 weiter. Die §§ 1 bis 6 IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 sind auf diese zertifizierten Kursträger bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar. Ab diesem Zeitpunkt sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die im ersten Abschnitt festgelegten Standards einzuhalten, widrigenfalls die Zertifizierung gemäß § 16b Abs. 4 IntG entzogen werden kann.

(3) Bis zum 31. Dezember 2019 angebotene Integrationskurse gemäß der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 gelten im Hinblick auf die Kostenbeteiligung des Bundes als Integrationskurse gemäß § 10.

(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vom ÖIF als Lehrkräfte elektronisch erfasst sind, gelten als Lehrkräfte gemäß § 6, welche die fachliche Eignung zur Durchführung von Deutschkursen aufweisen. Auf Verlangen haben diese Personen dem ÖIF zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung einen aktuellen Strafregisterauszug gemäß § 7 Abs. 6 vorzulegen. § 6 gilt.

(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine aufrechte Prüfungslizenz des ÖIF im Sinne des § 8 IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 verfügen, gelten für den darin vorgesehenen Zeitraum als lizenzierte Prüfende gemäß § 21. Personen, deren Prüfungslizenzen noch bis zumindest 1. Jänner 2020 gelten, haben dem ÖIF auf Verlangen zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung gemäß § 21 in Verbindung mit § 7 einen aktuellen Strafregisterauszug im Sinne des § 7 Abs. 6 vorzulegen.

(6) Zertifizierungen von Prüfungseinrichtungen gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 IntG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IntG in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 bestanden haben, behalten ihre Gültigkeit für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum. Hierbei sind Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Inhalte der Prüfungsordnung sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit nach der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017, zu beurteilen.

(7) Bis zum 31. Dezember 2019 können Prüfungen des ÖIF (§§ 11 und 12 IntG) nach den in § 7 sowie der Anlage C der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 festgelegten Standards durchgeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt haben die Prüfungen des ÖIF im Sinne der §§ 14 und 15 den Standards des dritten Abschnitts zu entsprechen.

(8) Zeugnisse zur Integrationsprüfung im Sinne der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 gelten, unbeschadet bundesgesetzlicher Einschränkungen, als Zeugnisse zur Integrationsprüfung im Sinne des § 19 weiter.

Anlage A

Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf A1-Niveau

Anlage B

Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf A2-Niveau

Anlage C

Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf B1-Niveau

Anlage D

Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2

Anlage E

Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1

Anlage F

Zeugnis zur Deutschprüfung

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Schallenberg

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