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§ 14 IntG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Kostenbeteiligung

§ 14.

(1) Familienangehörigen nach § 47 Abs. 2 NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Abs. 2 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß § 13.

(2) Eine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der Familienangehörige

  1. 1. an mindestens 75 v.H. der Kurseinheiten teilgenommen und
  2. 2. die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 abgeschlossen hat.

(3) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Abs. 1 ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40244542