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§ 280a UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.

1. Gilt nur für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach § 13 im Firmenbuch eingetragen und an sich rechnungslegungspflichtig sind. 2. EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

§ 280a.

Sofern bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften Unterlagen der Rechnungslegung nicht über das System der Registervernetzung nach Art. 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abrufbar sind, haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offenzulegen.

1. Gilt nur für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach § 13 im Firmenbuch eingetragen und an sich rechnungslegungspflichtig sind.

2. EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40248509