vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27a EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Stilllegungen ab 2021

§ 27a.

(1) Ab 1. Jänner 2021 gilt eine Anlage als stillgelegt, wenn

  1. 1. sie die in Anhang 3 enthaltenen Schwellenwerte unterschreitet, oder
  2. 2. sie nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann.

(1a) Sofern eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Anlage, die Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW betreibt und Tätigkeiten gemäßAnhang 3 durchführt, eine Stilllegung gemäß Abs. 1 Z 1 meldet, die aus einer Änderung des Produktionsverfahrens resultiert, mit dem Ziel Emissionen zu verringern, kann die Inhaberin oder der Inhaber zusätzlich zur Meldung unter Abs. 1 mitteilen, ob die Anlage mit Ende des laufenden Fünfjahreszeitraums oder des daran anschließenden Fünfjahreszeitraum als stillgelegt gelten soll.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die gemäß Abs. 1 als stillgelegt gelten, ab dem Jahr, das der Stilllegung folgt, mit Bescheid einzustellen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, vorübergehend mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden. Die Aussetzung der Vergabe hat ab dem Kalenderjahr, das der Betriebseinstellung folgt, zu erfolgen. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung der Betrieb nicht wieder aufgenommen werden, gilt die Anlage ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes als stillgelegt im Sinne des Abs. 1.

(4) Für Anlagen, deren Einstellung vor dem 1. Jänner 2021 gemeldet wurde, gilt Abs. 3 letzter Satz sinngemäß, wobei die Zweijahresfrist mit 1. Jänner 2021 zu laufen beginnt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259486

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)