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§ 27 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2022

4. Abschnitt

Berufspflichten Allgemeine Berufspflichten

§ 27.

(1) Tierärztinnen und Tierärzte sind in Ausübung ihres Berufes frei. Der tierärztliche Beruf ist fachlich eigenverantwortlich (§ 15) auszuüben, unabhängig davon, ob die Berufsausübung freiberuflich selbständig oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.

(1a) Personen mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a) haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen tierärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter (Dienstleistungsempfänger) sowie im Falle der angestellten Tätigkeit Dienstgeberinnen und Dienstgeber eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

(2) Bei der beruflichen Tätigkeit sind die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit und das Wohl der anvertrauten Tiere zu achten. In jedem Fall ist der Beruf gewissenhaft auszuüben und ist hiebei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.

(3) Bei der tierärztlichen Berufsausübung besteht die Verpflichtung sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen. Bei der Anwendung neuer Methoden oder Verfahren ist der Stand der Technik sowie der Wissenschaft und Forschung zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40243917

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