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§ 27 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Stetigförderer

§ 27.

(1)  Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Stetigförderern, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern, eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die Gefahr des Einklemmens, wirksam verhindert werden.

(2)  Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in Betrieb befindliche sowie nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des Stetigförderers noch vom Transportgut samt den Lastaufnahmemitteln eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeht. Das Hineinbeugen in die Laufbahn der Förderstränge ist verboten.

(3)  Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Stetigförderern nicht mitfahren.

(4)  Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern erfordern, sind die zum gefahrlosen Begehen notwendigen Wege einzurichten.

Schlagworte

Schwingförderung, Gurtförderung, Quetschgefahr

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237676

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