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§ 26 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 26.

(1)  Durch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden.

(2)  Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:

  1. 1. Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind fettfrei zu halten.
  2. 2. Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden.
  3. 3. Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer Schutzkappe vorgesehen ist, müssen mit dieser versehen sein.
  4. 4. Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten die Brenner und ihre Zuleitungen aus den engen Bereichen zu entfernen.
  5. 5. Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit offener Flamme ist unzulässig.
  6. 6. Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige Erwärmung zu sichern.

(3)  Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes:

  1. 1. Während der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben.
  2. 2. Im Bereich von Acetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen (Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke bereitzuhalten.
  3. 3. Acetylen-Flaschen dürfen, sofern die Herstellerin oder der Hersteller nicht etwas anderes vorgesehen hat, nur stehend transportiert, gelagert und verwendet werden. Eine liegende Verwendung von einzelnen Acetylen-Flaschen ist zulässig, wenn das Flaschenventil mindestens 40 cm höher liegt als der Flaschenfuß.
  4. 4. Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung festgestellt oder vermutet wurde, sind, sofern dies gefahrlos möglich ist, zu kennzeichnen und von der weiteren Verwendung auszuschließen.

(4)  Die Unterweisung nach § 197 LAG muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Abs. 2 und 3 insbesondere umfassen:

  1. 1. Anschließen der Druckregler,
  2. 2. Einstellen und Betrieb der Anlage,
  3. 3. Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden,
  4. 4. Flaschenwechsel und Transport von Flaschen,
  5. 5. Durchführung der Sichtkontrolle auf offenkundige Mängel.

Schlagworte

Brandgefahr

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237675

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