Handwerkzeuge
§ 28.
(1) Handwerkzeuge sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hiedurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.
(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeugs fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind. Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20011648
Dokumentnummer
NOR40237677
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