Informationsaustausch
§ 27.
Die inländische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten eines meldepflichtigen Anbieters und der Staaten, in denen vermietetes oder verpachtetes unbewegliches Vermögen gelegen ist, jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums die Informationen gemäß § 13 nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformats zu übermitteln, sofern es sich um teilnehmende Staaten (§ 6 Z 15) handelt.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20011970
Dokumentnummer
NOR40246146
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