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§ 26 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

6. Abschnitt

Verarbeitung der gemeldeten Informationen Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen

§ 26.

Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 25 obliegt dem Finanzamt Österreich. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246145

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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