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§ 26b ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Auswahl der Einrichtung

§ 26b.

(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann eine anlassbezogene Visitation gemäß § 13e Abs. 1 Z 1 lit. a ÄrzteG 1998 zur Überprüfung von Voraussetzungen für die An- oder Aberkennung in einem Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2 in Verbindung mit § 11b, §§ 12, 12a, 13, 38 oder 235 Abs. 4 ÄrzteG 1998 durchführen, sofern sie/er dies als notwendig erachtet.

(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat eine anlassbezogene Visitation gemäß § 13e Abs. 1 Z 1 lit. b ÄrzteG 1998 in folgenden Fällen durchzuführen:

  1. 1. begründete Beschwerden von in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzten oder zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten über die Aus- oder Weiterbildungsqualität,
  2. 2. begründete Anregung durch die Österreichische Ärztekammer im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß § 117b Abs. 1 Z 16 ÄrzteG 1998 oder durch die Landesärztekammern im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß § 66a Abs. 1 Z 19 ÄrzteG 1998, wobei sich die Österreichische Ärztekammer und die entsprechende Landesärztekammer darüber wechselseitig zu informieren haben,
  3. 3. ausdrückliches Verlangen des Trägers einer Einrichtung,
  4. 4. auf Verlangen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei begründetem Verdacht eines Missstands im Rahmen der Qualitätssicherung und Patientensicherheit oder
  5. 5. Gefahr im Verzug.

(3) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat stichprobenbezogene Visitationen gemäß § 13e Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 innerhalb von drei Jahren an zumindest 5 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland durchzuführen. Die Einrichtungen für stichprobenbezogene Visitationen werden von der Behörde mittels Zufallsverfahren ermittelt. Die Anzahl der anlassbezogenen Visitationen gemäß Abs. 1 und 2 kann auf die Anzahl der durchzuführenden Stichproben angerechnet werden, jedoch sind zumindest 2,5 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland innerhalb von drei Jahren jedenfalls im Rahmen der stichprobenbezogenen Visitationen zu visitieren.

Schlagworte

Anerkennung, Ausbildungsqualität

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40262012

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