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§ 26c ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Teilnahme an einer Visitation

§ 26c.

(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zumindest sechs Wochen vor der geplanten Visitation nachfolgende Institutionen zur Teilnahme an der Visitation einzuladen, die eine Vertreterin/einen Vertreter auf eigene Kosten entsenden können:

  1. 1. Österreichische Ärztekammer,
  2. 2. Landesärztekammer sowie
  3. 3. von der Österreichischen Ärztekammer assoziierte medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 lit. a oder b der Verordnung über ärztliche Fortbildung der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 3/2010, veröffentlicht am 30.06.2010, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 04/2020, veröffentlicht am 23.12.2020 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at ).

(2) Jedenfalls hat eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt oder eine Person, die über ein Diplom gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Abs. 2 ÄrzteG 1998 verfügt, an der Visitation teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40262013

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