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§ 26 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 26. Sicherheitsstreifen von Flugfeldern ohne Pisten

(1) Bei Flugfeldern ohne Pisten müssen alle für den Start und die Landung bestimmten Bewegungsflächen von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein, der mindestens 30 m breit ist und innerhalb der Grenzen des Flugfeldes liegen muß.

(2) Die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und 25 Abs. 2 gelten für Sicherheitsstreifen auf Flugfeldern ohne Pisten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147968

alte Dokumentnummer

N9197249363J

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