§ 26. Sicherheitsstreifen von Flugfeldern ohne Pisten
(1) Bei Flugfeldern ohne Pisten müssen alle für den Start und die Landung bestimmten Bewegungsflächen von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein, der mindestens 30 m breit ist und innerhalb der Grenzen des Flugfeldes liegen muß.
(2) Die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und 25 Abs. 2 gelten für Sicherheitsstreifen auf Flugfeldern ohne Pisten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147968
alte Dokumentnummer
N9197249363J
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