4. Abschnitt – Rollwege und Fahrrinnen
§ 27. Breite von Rollwegen und Fahrrinnen
(1) Rollwege müssen mindestens breit sein:
- 23 m bei Pisten der Klassen A und B,
- 15 m bei Pisten der Klasse C und bei Hubschrauberpisten der Klasse A,
- 10 m bei Pisten der Klassen D, E und bei Hubschrauberpisten der Klasse B,
- 7,5 m bei Pisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten der Klasse C.
(2) Fahrrinnen müssen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, mindestens breit sein:
- 120 m bei Wasserpisten der Klasse A,
- 105 m bei Wasserpisten der Klasse B,
- 90 m bei Wasserpisten der Klasse C.
(3) Die Mindesttiefe von Fahrrinnen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, muß betragen:
- 3,6 m bei Wasserpisten der Gruppe 1,
- 2,7 m bei Wasserpisten der Gruppe 2,
- 1,8 m bei Wasserpisten der Gruppe 3.
(4) Die im Abs. 1 geforderten Mindestbreiten von Rollwegen dürfen nur dann verringert werden, wenn der Rollweg ausschließlich für Luftfahrzeuge bestimmt ist, für deren Betrieb eine geringere Breite ausreicht.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147969
alte Dokumentnummer
N9197249364J
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