§ 26
Ist der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10005589
Dokumentnummer
NOR40116164
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