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§ 26 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (§ 17)

Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (§ 17)

§ 26.

Die medizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 3 des MLV angeführt. Die Kosten sind unter Beachtung des Kostenverursachungsprinzips zur Gänze im Jahre der Anschaffung zu verrechnen. Spätestens am Ende des Kalenderjahres sind die Kosten der medizinischen Gebrauchsgüter auf Grund der Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu ermitteln und nach Kostenarten gegliedert (Anhang A des Handbuches (§ 37)) den Kostenstellen zuzurechnen.

Schlagworte

Anschaffungswert

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048671

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