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§ 25 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kosten für medizinische Verbrauchsgüter (§ 16)

Kosten für medizinische Verbrauchsgüter (§ 16)

§ 25.

Die medizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 2 des MLV angeführt. Sie sind laufend zum Zeitpunkt der Abfassung in den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter zu erfassen und ihre Kosten sind auf Grund der Einstandswerte zu ermitteln und den Kostenstellen zuzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048670

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