Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (§ 17)
Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (§ 17)
§ 26.
Die medizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 3 des MLV angeführt. Die Kosten sind unter Beachtung des Kostenverursachungsprinzips zur Gänze im Jahre der Anschaffung zu verrechnen. Spätestens am Ende des Kalenderjahres sind die Kosten der medizinischen Gebrauchsgüter auf Grund der Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu ermitteln und nach Kostenarten gegliedert (Anhang A des Handbuches (§ 37)) den Kostenstellen zuzurechnen.
Schlagworte
Anschaffungswert
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048671
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