vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Veranlagungsvorschriften

§ 25.

(1) Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für die Veranlagung zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten:

  1. 1. Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten insgesamt zu veranlagen;
  2. 2. im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen;
  3. 3. die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist;
  4. 4. die Vermögenswerte sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden Weise zu veranlagen;
  5. 5. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente müssen vorrangig
  1. a) an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oder
  2. b) an einem Multilateralen Handelssystem (MTF) gemäß § 1 Z 24 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, oder einem Organisierten Handelssystem (OTF) gemäß § 1 Z 25 WAG 2018 gehandelt werden oder
  3. c) an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;
  1. 6. derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder andere Risikokonzentrationen in derivative Produkte sind zu vermeiden;
  2. 7. die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden;
  3. 8. der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, darf nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen;
  4. 9. im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht kann den möglichen langfristigen Auswirkungen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung getragen werden.

(2) Die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(3) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der Pensionskassen überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Pensionskassen für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.

(4) Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten, hat die Pensionskasse schriftliche Leitlinien für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens zu erstellen und zu implementieren, die, sofern anwendbar, zumindest die folgenden Bereiche umfassen:

  1. 1. Veranlagungsziele unter Beachtung der Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen;
  2. 2. Kriterien für die Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit des gesamten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;
  3. 3. Strategische Asset Allokation, geeignete Abweichungsparameter und jeweils Regeln für deren Festlegung;
  4. 4. Definition des Anlageuniversums nach folgenden Veranlagungskategorien:
  1. a) Guthaben bei Kreditinstituten,
  2. b) Darlehen und Kredite,
  3. c) Forderungswertpapiere
  1. aa) von Gebietskörperschaften,
  2. bb) von Kreditinstituten,
  3. cc) von sonstigen Unternehmen,
  1. d) Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere,
  2. e) Immobilien,
  3. f) sonstige Vermögenswerte,
  1. 5. Veranlagungsprozesse in Bezug auf die Auswahl, Mischung und Streuung der Vermögenswerte;
  2. 6. Festlegung eines geeigneten Limitsystems mit quantitativen Veranlagungsgrenzen im Hinblick auf Abs. 1 Z 7, zumindest hinsichtlich der Veranlagungskategorien gemäß Z 4 sowie für Emittenten und Gegenparteien;
  3. 7. Kriterien für die Durchrechnung von Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF auf Emittentengrenzen und Gegenparteiengrenzen gemäß Z 6 einschließlich der allfälligen Festsetzung von Wesentlichkeitsschwellenwerten;
  4. 8. Bedingungen für die Veranlagung in
  1. a) Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 5,
  2. b) derivative Produkte gemäß Abs. 1 Z 6 sowie
  3. c) Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte;
  1. 9. Beschreibung der Eskalationsprozesse im Falle einer Überschreitung von festgelegten Grenzen;
  2. 10. Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage (§ 23 Abs. 1 Z 3a).

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014; Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter, Wertpapierleihgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209138

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte