Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 25.
(1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Schüler zu beurteilen.
(2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Schüler die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
(3) Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Schüler während des jeweiligen Ausbildungsjahres schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(4) Sofern Einzelprüfungen in Form von Teilprüfungen gemäß § 24 Abs. 3 abgenommen werden, ergibt sich der Prüfungserfolg der Einzelprüfung aus dem rechnerischen Durchschnitt der Prüfungserfolge der Teilprüfungen dieses Unterrichtsfaches. Die Beurteilung einer oder mehrerer Teilprüfungen mit der Note „nicht genügend“ nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 28) schließt eine positive Beurteilung der Einzelprüfung aus.
(5) Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit des Schülers während des Ausbildungsjahres ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die Beurteilung gemäß Abs. 2 einzubeziehen.
(6) Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:
- 1. „sehr gut“ (1),
- 2. „gut“ (2),
- 3. „befriedigend“ (3),
- 4. „genügend“ (4),
- 5. „nicht genügend“ (5).
(7) Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit
- 1. „erfolgreich teilgenommen“ oder
- 2. „nicht genügend“ (5)
- zu beurteilen.
(8) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen“ gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143479
alte Dokumentnummer
N8199959927L
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